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Definition |
Nach den Vorschriften
der Solvabilitätsverordnung müssen die Institute
ihre
Adressrisiken, ihr
operationelles Risiko sowie ihre
Marktpreisrisiken quantifizieren und mit
Eigenmitteln unterlegen. Das Marktpreisrisiko setzt
sich zusammen aus dem Zins- und Aktienpreisrisiko
des Handelsbuches, dem Fremdwährungsrisiko, dem
Rohwarenrisiko sowie den sonstigen
Marktrisikopositionen. Für die Unterlegung von
Adressrisiken und operationellem Risiko darf dabei
nur Kern- und Ergänzungskapital, bei
Marktpreisrisiken darüber hinaus auch
Drittrangmittel verwendet werden. Die erforderliche
Gesamtkapitalquote beträgt mindestens 8%. |